
AGB für Veranstaltungen, Gruppenreisen & MICE
VAYA Resorts
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen, Gruppenreisen & MICE
Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Veranstaltungen, insbesondere im Bereich Meetings, Incentives, Conventions und Events (MICE), sowie für Gruppenreisen. Als Gruppenreise im Sinne dieser AGB gilt eine Buchung von mindestens 10 Zimmern.
Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen dem Veranstalter und einem Betrieb der VAYA Group (nachfolgend „Hotel“) über Gruppenreisen und Veranstaltungen, insbesondere über die mietweise Überlassung von Konferenz-, und Veranstaltungsräumen sowie damit verbundene Leistungen und Lieferungen. Vertragspartner des Veranstalters ist jeweils jene Gesellschaft der VAYA Group, mit der der jeweilige Vertrag abgeschlossen wird. Sofern sich nicht eindeutig ergibt, welche Gesellschaft der VAYA Group Vertragspartner des Veranstalters ist, gilt die VAYA Holding II GmbH als Vertragspartner.
Soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) in der jeweils geltenden Fassung. https://www.wko.at/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/allgemeine-geschaeftsbedingungen-hotellerie Im Falle von Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser AGB den Bestimmungen der AGBH 2006 vor. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
Veranstalter im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Mit Vertragsabschluss erkennt der Veranstalter diese AGB als verbindlichen Bestandteil des Vertrages an.
1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1.1. Das Hotel unterbreitet dem Veranstalter ein schriftliches, unverbindliches Angebot. Die im Angebot ausgewiesenen Preise sind für die Dauer von sieben Tagen ab Versand des Angebots durch das Hotel gültig. Eine Reservierung oder Blockierung der angebotenen Zimmer erfolgt hierdurch nicht. Die Verfügbarkeit der angebotenen Zimmer kann bis zum Vertragsabschluss nicht garantiert werden.
Der Veranstalter kann das Angebot innerhalb der vorgenannten Frist von 7 Tagen schriftlich annehmen. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit der schriftlichen Rückbestätigung des Hotels zustande. Erfolgt keine schriftliche Rückbestätigung des Hotels oder sind die angebotenen Zimmer zum Zeitpunkt der Rückbestätigung ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar, kommt kein Vertrag zustande.
1.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Veranstaltungstechnik, Branding oder sonstiger Zusatzleistungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Sie werden erst mit Zugang der schriftlichen Rückbestätigung des Hotels beim Veranstalter wirksam.
1.3. Ist der Kunde bzw. Besteller nicht selbst der Veranstalter oder bedient er sich zur Durchführung oder Organisation der vereinbarten Leistungen eines Dritten, insbesondere eines Vermittlers, Reiseveranstalters, Eventveranstalters oder sonstigen Organisators (nachfolgend „beauftragter Dritter“), bleibt der Kunde bzw. Besteller für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Hotel verantwortlich. Der Kunde bzw. Besteller hat sicherzustellen, dass der von ihm beauftragte Dritte diese AGB sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Hotel anerkennt und einhält.
1.4. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Nutzung zu anderen Zwecken als den vertraglich vereinbarten Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Leistungsstörungen und Haftung für Sachschäden
2.1. Das Hotel haftet für Sachschäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für das Verhalten von Personen, deren Verhalten dem Hotel zuzurechnen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Leistungen
3.1. Das Hotel verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die hierfür vereinbarten Entgelte (Mietentgelt, Entgelt für Speisen und Getränke, etc.) fristgerecht zu bezahlen. Es gelten die Entgeltbedingungen gem. Punkt 20.1.
4. An- und Abreise
4.1. Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
4.2. Die gebuchten Zimmer stehen dem Veranstalter am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine frühere Bereitstellung besteht nur, sofern dies schriftlich mit dem Hotel vereinbart wurde.
4.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 10:00 Uhr geräumt an das Hotel zurückzugeben. Werden die Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist das Hotel berechtigt, neben dem Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens für die zusätzliche Nutzung bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis und ab 18:00 Uhr 100 % des jeweils geltenden Logispreises für eine weitere Übernachtung zu verrechnen.
5. Garantiezahl der teilnehmenden Personen
5.1. Der Veranstalter hat dem Hotel spätestens 21 Tage vor dem Anreisetag eine aktuelle Zimmer- und Namensliste zu übermitteln. Diese hat zumindest Vorname, Nachname, Nationalität sowie An- und Abreisedatum der Gäste zu enthalten. Besondere Gästewünsche wie z.B. Allergene sind ebenso mitzuteilen. Aktualisierte Namenslisten sind als solche zu kennzeichnen und die vorgenommenen Änderungen eindeutig auszuweisen.
Unterbleibt die fristgerechte Übermittlung oder ist die Namensliste unvollständig, übernimmt das Hotel keine Gewähr für die vertragsgemäße oder wunschgemäße Unterbringung der Gäste. Das Hotel ist in diesem Fall berechtigt, dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 je begonnenem Kalendertag der Verzögerung in Rechnung zu stellen.
Die endgültige Gästeanzahl ist mit Übermittlung der Namensliste an [email protected] bekannt zu geben und bedarf der schriftlichen Rückbestätigung des Hotels. Diese Zahl gilt sodann als garantierte Mindestteilnehmerzahl und bildet die Verrechnungsgrundlage für sämtliche gebuchte Leistungen. Nimmt eine geringere Anzahl von Personen teil, erfolgt die Verrechnung dennoch auf Basis der garantierten Mindestteilnehmerzahl. Nehmen mehr Personen teil, werden die tatsächlich untergebrachten und in Anspruch genommenen Leistungen zusätzlich verrechnet.
Reisen mehr Personen an als vom Hotel rückbestätigt wurden, ist das Hotel berechtigt, deren Unterbringung nach Verfügbarkeit vorzunehmen oder abzulehnen. Zusätzliche untergebrachte Personen werden gesondert verrechnet.
6. Stornierung von Gruppenreisen und Veranstaltungen
6.1. Für Gruppenreisen und Veranstaltungen können im jeweiligen Vertrag gesonderte Stornobedingungen vereinbart werden. Soweit diese von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, gehen die vertraglich vereinbarten Stornobedingungen vor. Alle Buchungen, Stornierungen und Vertragsänderungen (insbesondere Namensänderungen, Änderung der An- oder Abreise) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder telefonische Zusagen sind unverbindlich und entfalten erst nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel Rechtswirkung.
7. Stornobedingungen Gruppenreisen
7.1. Gruppenraten gelten ausschließlich für Buchungen ab mindestens 10 Zimmern pro Nacht. Reduziert sich die Anzahl der gebuchten Zimmer auf weniger als 10 Zimmer pro Nacht, ist das Hotel berechtigt, die Gruppenrate anzupassen und einen entsprechenden Aufpreis pro Zimmer zu verrechnen.
7.2. Für Buchungen ab 16 Zimmern gelten folgende Stornobedingungen:
- bis einschließlich 60 Tage vor dem Anreisetag: kostenfreie Stornierung
- 59 bis 31 Tage vor dem Anreisetag: 50% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
- 30 bis 22 Tage vor dem Anreisetag: 80% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
- ab 21 Tagen vor dem Anreisetag: 100% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
7.3. Für Buchungen von 10 bis 15 Zimmern gelten folgende Stornobedingungen:
- bis einschließlich 45 Tage vor dem Anreisetag: kostenfreie Stornierung
- 44 bis 31 Tage vor dem Anreisetag: 50% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
- 30 bis 22 Tage vor dem Anreisetag: 80% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
- ab 21 Tagen vor dem Anreisetag: 100% des vereinbarten Zimmerpreises je storniertem Zimmer
7.4. Bei Nichtanreise (No-Show), Nichtinanspruchnahme gebuchter Zimmer oder vorzeitiger Abreise ist das vereinbarte Entgelt für den gesamten gebuchten Aufenthalt in voller Höhe zu entrichten. Eine No-Show liegt vor, wenn der angekündigte Gast am Anreisetag bis spätestens 18:00 Uhr nicht angereist ist und dem Hotel keine spätere Anreise bekannt gegeben wurde.
8. Rücktritt des Hotels
8.1. Das Hotel ist, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Rechte zur Vertragsauflösung berechtigt, vom mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrag zurückzutreten,
8.1.1. wenn der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von mindestens einer (1) Woche nicht leistet. In der Rücktrittserklärung ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag bei nicht fristgerechter Zahlung aufgelöst wird;
8.1.2. wenn dem Hotel die Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt (insbesondere Erdbeben, Krieg, Terroranschläge, Sturmschäden, Brände, Pandemien) oder sonstiger vom Hotel nicht zu vertretende Umstände unmöglich oder unzumutbar ist;
8.1.3. wenn die Veranstaltung unter irreführender und falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere über den Veranstaltungszweck oder den Veranstalter, gebucht wurde;
8.1.4. wenn das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Hotels bzw. der VAYA Group gefährdet, sofern diese Umstände nicht dem Verantwortungsbereich des Hotels oder der VAYA Group zuzurechnen sind.
8.2. Das Hotel hat dem Veranstalter schriftlich den Rücktritt zu erklären.
8.3. Bei einem Rücktritt des Hotels gemäß Punkt 8.1. ist der Veranstalter nicht berechtigt, daraus resultierende Ersatzansprüche gegen das Hotel oder die VAYA Group abzuleiten. Dies gilt nicht, soweit das Hotel den Rücktritt zu vertreten hat.
9. Rücktritt des Veranstalters
9.1. Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Entrichtung der nachstehenden Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten. Für Gruppenreisen gelten die gesonderten Stornobedingungen gemäß Punkt 7 dieser AGB.
9.2. Der Rücktritt ist dem Hotel schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Hotel wirksam.
9.3. Für Veranstaltungen gelten folgende Stornobedingungen:
- bis einschließlich 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung;
- 44 bis 22 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Raummiete sowie 50 % der bereits bestätigten Leistungen und Zusatzleistungen;
- ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der vereinbarten Raummiete sowie 100 % der bereits bestätigten Leistungen und Zusatzleistungen.
- Bei Buchung einer Tagungspauschale wird die vereinbarte Tagungspauschale auch dann in voller Höhe berechnet, wenn die Veranstaltung verspätet beginnt. Etwaige durch die verspätete Beendigung der Veranstaltung zusätzlich entstehende Leistungen oder Kosten werden gesondert verrechnet.
9.4. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Hotels, die ihren Grund im Vertragsrücktritt des Veranstalters haben, bleiben von der Bezahlung der Stornogebühr unberührt.
9.5. Wird zwischen dem Veranstalter und dem Hotel für die Logis ein pauschales Entgelt (z. B. „Flatrate“ oder „Buy-out“) vereinbart, gelten hinsichtlich der Zahlungs- und Stornobedingungen die hierzu gesondert schriftlich zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
10. Terminverschiebung durch den Veranstalter
10.1. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt eine vom Veranstalter gewünschte Verschiebung der Veranstaltung oder Gruppenreise (insbesondere hinsichtlich Termin Zimmerkontingent oder Veranstaltungsort) als Rücktritt vom Vertrag. Die daraus resultierenden Stornogebühren richten sich nach den jeweils geltenden Stornobedingungen.
10.2. Der Veranstalter hat neben den anfallenden Stornogebühren auch jene Kosten zu ersetzen, die dem Hotel durch beauftragte Dritte entstanden sind und aufgrund der Terminverschiebung nicht mehr oder nicht vollständig anderweitig verwendet werden können (insbesondere Kosten für Lieferanten, Künstler, Technik, Sonderanfertigungen oder vergleichbare Leistungen).
11. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeiten
11.1. Maßgeblich für die Durchführung und Verrechnung der Veranstaltung ist die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, Änderungen der Teilnehmerzahl dem Hotel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei einer Reduktion um mehr als 15 %, ist das Hotel berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen und auf den entfallenden Leistungsumfang die zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Stornobedingungen anzuwenden. Alternativ ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.2. Die endgültige Teilnehmerzahl ist dem Hotel spätestens 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Diese Zahl gilt als verbindliche Berechnungsgrundlage für sämtliche vereinbarten Leistungen des Hotels.
11.3. Bei Überschreitung der endgültig bestätigten Teilnehmerzahl werden die tatsächlich teilnehmenden Personen und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen verrechnet, sofern das Hotel diese Leistungen erbringen kann.
11.4. Das Hotel behält sich das Recht vor, andere Räumlichkeiten als die ursprünglich vereinbarten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters gleichwertig und die Änderung für den Veranstalter zumutbar ist.
11.5. Werden die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels überschritten oder verschoben, ist das Hotel berechtigt, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten der verlängerten Leistungsbereitschaft dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
12. Getränkeberechnung
12.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden sämtliche Getränke nach dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet.
13. Vom Veranstalter mitgebrachte Speisen und Getränke
13.1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken durch den Veranstalter oder durch ihn beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Hotels. Das Hotel ist berechtigt, hierfür eine angemessene Pauschale („Stoppelgeld“) zu verrechnen.
14. Technikerarbeiten
14.1. Sind für die Durchführung der Veranstaltung technische Arbeiten durch Fremdfirmen erforderlich, ist der Veranstalter verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Das Hotel ist berechtigt, diese Kosten dem Veranstalter weiter zu verrechnen.
15. Musik
15.1. Plant der Veranstalter eine Veranstaltung mit musikalischer Darbietung, hat er dem Hotel die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür erforderlichen Anmeldungen insbesondere bei der AKM sowie bei zuständigen Behörden (z.B. hinsichtlich allfälliger Vergnügungssteuer), sind fristgerecht durch den Veranstalter vorzunehmen. Die entsprechenden bestätigten Nachweise und Formulare sind dem Hotel spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
Der Veranstalter verpflichtet sich, das Hotel hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die aus der vom Veranstalter veranlassten musikalischen Darbietung entstehen, schad- und klaglos zu halten.
16. Dekoration
16.1. Der Veranstalter hat das beabsichtigte Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Dekorationsgegenständen dem Hotel rechtzeitig mitzuteilen und hierfür die vorherige schriftliche Bewilligung des Hotels einzuholen. Das Anbringen bzw. Entfernen hat durch geeignetes Fachpersonal zu erfolgen und sämtliche feuerpolizeilichen sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
Die Veranstaltungsräume dürfen durch Dekorationen oder deren Anbringung nicht beschädigt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung, Montage und Entfernung von Dekorationsmaterialien trägt der Veranstalter.
17. Raummieten
17.1. Die vereinbarte Raummiete umfasst ausschließlich die Bereitstellung der gemieteten Räumlichkeiten sowie des vereinbarten Mobiliars. Darüberhinausgehende Leistungen oder zusätzliche Bereitstellungen des Hotels werden gesondert verrechnet.
18. Haftung des Veranstalters
18.1. Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, welche durch ihn selbst, seine Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden. Das Hotel ist berechtigt, vom Veranstalter den Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung zu verlangen.
18.2. Sofern das Hotel auf Veranlassung des Veranstalters technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, erfolgt dies ausschließlich im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gegenüber dem jeweiligen Dritten für die ordnungsgemäße Behandlung und Rückgabe der überlassenen Einrichtungen und hält das Hotel hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen schad- und klaglos.
19. Haftung des Hotels
19.1. Das Hotel haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, sofern sich der Schaden im Rahmen des Hotelbetriebes ereignet hat und das Hotel oder Personen, für die das Hotel einzustehen hat, ein Verschulden trifft. Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist jedoch ausgeschlossen.
19.2. Das Hotel haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 970 ff ABGB) für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern das Hotel nicht beweist, dass der Schaden weder durch das Hotel oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Diese Haftung besteht nur, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sie ist mit Euro 1.100,00 beschränkt, sofern nicht die Sachen dem Hotel besonders zur Aufbewahrung übergeben wurden oder der Schaden nicht vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,00 und für einen darüberhinausgehenden Schaden nur, wenn es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder der Schaden vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben. Die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 19.1. gilt auch im Zusammenhang mit der Haftung für eingebrachte Sachen.
19.3. Die Benutzung der Tiefgarage und des Skikellers erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Das Hotel haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung von Fahrzeugen, sowie nicht für Diebstahl von Gegenständen aus eingebrachten Fahrzeugen. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen aufgrund wetterbedingter Einflüsse (insbesondere Regen, Schmelzwasser oder Überschwemmungen).
19.4. Das Hotel haftet nicht für Diebstahl oder Verlust von Skiausrüstung, sofern diese nicht ordnungsgemäß in der dafür vorgesehenen Vorrichtung versperrt verwahrt wurde.
20. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
20.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie aller Steuern und Abgaben, ausgenommen die gesetzliche Ortstaxe, Tourismus- und Mobilitätsabgabe des jeweiligen Hotelstandorts, sofern diese gesondert vom Veranstalter zu tragen ist.
20.2. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel bestätigten Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu erbringen.
20.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise für sämtliche vom Hotel erbrachten Leistungen zu bezahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten, insbesondere für Forderungen von Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Veranstalter für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmenden oder Gästen bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen veranlassten Kosten. Dies gilt auch dann, wenn Gäste als „Selbstzahler“ eingebucht wurden.
20.4. Das Hotel ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche Abgaben oder Steuern aufgrund von Änderungen durch den Gesetzgeber oder die zuständigen Behörden ändern oder eine vereinbarte Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) zur Anwendung kommt.
20.5. Rechnungen des Hotels, die kein Fälligkeitsdatum enthalten, sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und deren unverzügliche Begleichung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
20.6. Bei bargeldlosen Zahlungen (insbesondere mittels Kredit- oder Debitkarte) ab einem Rechnungsbetrag von EUR 5.000,00 ist das Hotel berechtigt, die tatsächlich anfallenden Transaktionsgebühren gesondert in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung kann auch nachträglich erfolgen.
20.7. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
20.8. Der Veranstalter kann nur bei Zahlungsunfähigkeit des Hotels oder mit einer anerkannten, gerichtlich festgestellten oder einer im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Veranstalters stehenden Forderung gegen eine Forderung des Hotels aufrechnen.
21. Gerichtsstand
21.1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei beiderseitigem Unternehmergeschäft ist das Landesgericht Innsbruck. Das Hotel ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche auch bei jedem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Wenn der Veranstalter Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist, können Klagen gegen den Veranstalter ausschließlich beim für den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Veranstalters zuständigen Gericht eingebracht werden. Ist der Veranstalter Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
22. Erfüllungsort
22.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Standort des Hotels.
23. Anwendbares Recht
23.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.
24. Schriftform
24.1. Als Schriftform im Sinne dieser AGB gelten auch Erklärungen, die einer Partei von der anderen Partei per E-Mail oder als Anhang zu einer E-Mail (z. B. als PDF-Datei) übermittelt werden.
25. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
25.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
26. Abweichende Geschäftsbedingungen
26.1. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters, Kunden oder sonstiger Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

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